Studienrecht

Als Studierende_r und somit auch Angehörige_r der TU Wien hast du, genau wie die Lehrenden, gewisse Rechte und Pflichten. Diese sind im Universitätsgesetz und weiters in der TU-Satzung unter den Studienrechtlichen Bestimmungen geregelt.

Wir haben hier für euch die (unserer Meinung nach) wichtigsten Dinge zusammengefasst (Stand: 1.1.2017):

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Was ist die Steop?

Die Steop ist die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Laut Gesetzgeber soll sie dazu dienen einen inhaltlichen Überblick über das Studium zu bekommen, um besser entscheiden zu können ob das Studium für einen passt. Ab dem Wintersemester 2017 ist die StEOP beschränkend. Mehr Infos dazu findest du hier.

Was passiert wenn ich die Steop nicht schaffe?

Das Universitätsgesetz sagt dazu:
§ 66. (4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. [...]

Das heißt du kannst dich erneut für dieses Studium inskribieren, allerdings musst du drei Semester warten.

Wie oft müssen Prüfungen angeboten werden?

UG § 59. (3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.

Lehrende ändern mitten im Semester Modus, dürfen Sie das?

Nein!

UG § 59. (6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

Sollte jemand das tun kannst du dich beschweren, schau am besten in der Fachschaft vorbei oder schreib uns, wir unterstützen dich dabei.

Wie lange kann ich mich für eine Prüfung ab- der anmelden?

TU-Satzung § 16 (2) Für die Anmeldungen zu Prüfungen hat das Studienrechtliche Organ Fristen von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist das Studienrechtliche Organ berechtigt, die Festsetzung der An- und Abmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen haben nicht mehr als eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden.

Und:
TU-Satzung § 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüfer_in oder beim_bei der Studiendekan_in von der Prüfung abzumelden.

Also: Für die Anmeldung hast du mindestens einen Zeitraum von zwei Wochen, spätestens jedoch noch eine Woche vorher (allerdings könnte da die Anmeldung schon voll sein), für die Abmeldung hast du bis zu zwei Tage vorher Zeit. Allerdings ist es für viele Lehrende auch kein Problem wenn du ihnen auch einen Tag davor noch schreibst oder sie persönlich fragst.

Was passiert wenn ich nicht zur Prüfung erscheine (ohne mich abzumelden)?

TU-Satzung § 18a. (2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist der_die Studiendekan_in auf Vorschlag der Prüferin_des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen.

Abgesehen davon, dass es vielleicht Studierende auf der Warteliste gibt, die die Prüfung machen wollen, kannst du also für 8 Wochen gesperrt werden.

Abgesehen davon gilt aber, dass dir kein Zeugnis ausgestellt werden darf:
UG § 20. (8) (8) Ist ein_e Studierende_r nicht zur Prüfung angetreten, so finden keine Beurteilung und keine Anrechnung auf die Zahl der nach § 21 zulässigen Prüfungsantritte statt. Bei Lehrveranstaltungen, die nicht mit einem einzigen Prüfungsakt abgeschlossen werden, finden keine Beurteilung und keine Anrechnung auf die Zahl der nach § 21 zulässigen Prüfungsantritte statt, wenn die_derStudierende keine prüfungsrelevanten Aktionen gesetzt hat.

Ich stehe für eine Prüfung auf der Warteliste, was bedeutet das?

Auf der Wartelite zu stehen bedeutet, dass du zwar keinen fixen Platz in der Prüfung hast, aber trotzdem genau wie alle anderen angemeldet bist. Das heißt du musst dich rechtzeitig abmelden oder zur Prüfung erscheinen.
Sollten bei der Prüfung freie Plätze sein, oder steht ein weiterer Raum zur Verfügung, so kannst du trotz Wartelistenplatz die Prüfung ablegen. Andernfalls müssen sie dir innerhalb von zwei Wochen einen weiteren Termin anbieten. Achtung, das gilt nur auf der TU!

TU-Satzung TU-Satzung § 16. (5) Wurde bei Prüfungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze ausgeschöpft, sind die über diese Anzahl hinaus gehenden zum Prüfungstermin ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden in eine Warteliste aufzunehmen. Diese haben auch zum Prüfungstermin zu erscheinen, oder sich gemäß § 18a von der Prüfung abzumelden. Das Studienrechtliche Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass ordentliche Studierende der Warteliste, für die diese Prüfung nach den curricularen Vorgaben ein Pflichtfach darstellt und denen trotz Erscheinen am Prüfungstag kein Platz zur Verfügung gestellt werden konnte, die Möglichkeit haben, die Prüfung ehestmöglich, vorzugsweise innerhalb von zwei Wochen ab dem Prüfungstermin abzulegen. [...] die Teilnahme ist von den berechtigten Studierenden nach Bekanntgabe des Prüfungstages zu bestätigen. Andernfalls ist eine Abmeldung gemäß § 18a durchzuführen.

Ich hab mir den Arm gebrochen und möchte aber trotzdem eine Prüfung ablegen, was kann ich machen?

UG § 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, [...] 12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Das heißt, eine abweichende Prüfungsmethode kannst du immer beantragen. Wenn du also am schreiben gehindert bist und somit an einer schriftlichen Prüfung nicht teilnehmen kannst, so kannst du den/die Prüfer/in bitten dir stattdessen eine mündliche Prüfung anzubieten, da das ja am Inhalt und den Anforderungen nichts ändert.

Welche Rechte habe ich bei mündlichen Prüfungen?

UG § 79. (2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

Das heißt, du kannst dir zum Beipiel auch mündliche Prüfungen deiner Kollegen anschaun, um einen Einblick zu bekommen, wie sie abläuft.

Ich möchte die Prüfung bei jemand anderem als meinem/meiner Vortragenden machen, darf ich das?

Ja, darfst du.

UG § 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, [...] 13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen

Ich wurde beim Schummeln erwischt, was kann ich tun?

Abegesehen davon, dass das keine kluge Entscheidung ist (es kann passieren, dass es im Abschlusszeugnis aufscheint, die Prüfung gilt dann als "nichtig"), gibt es Möglichkeiten dafür einen optimalen Ausgang zu finden.

Melde dich dafür in der Fachschaft oder direkt beim Referat für Bildung und Politik. Wir helfen dir.

Wie oft kann ich eine Prüfung wiederholen?

Du kannst eine Prüfung bis zu viermal wiederholen. Prüfungen aus der Steop darfst du nur dreimal wiederholen.

UG § 77. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. [...]

TU-Satzung § 21. (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt viermal zu wiederholen. Die dritte und vierte Wiederholung sind jedenfalls kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangsdurchgeführt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase [...] dreimal zu wiederholen. Die dritte Wiederholung ist kommissionell durchzuführen, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird.

Ich fühle mich ungerecht benotet was kann ich dagegen tun?

Bei positiven Noten kannst du gar nichts machen, bei negativer Benotung nur, wenn "schwere Mängel" bei der Durchführung aufgetreten sind, dann wird die Prüfung als absolut nichtig eingestuft und zählt auch nicht als Antritt.

UG § 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Als schwerer Mangel zählen allerdings nur Umstände, die deine Note verändert hätten (zum Beispiel wurde viel zu wenig Zeit veranschlagt oder die Prüfungskommission war unvollständig), und du bist selbst verantwortlich, dass du das auch beweist.

Wie lange haben Lehrende Zeit um mich zu benoten?

UG § 75. (4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.

Ich möchte wissen, was ich bei einer Prüfung falsch gemacht habe, geht das?

Ja, du kannst dir Einsicht geben lassen und dir deine Prüfung sogar kopieren oder fotographieren.

UG § 79. (5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Ich möchte mir Prüfungen eines anderen Studiums anrechnen lassen, wie funktioniert das und welche kann ich mir anrechnen?

Prinzipiell ist für die Anrechnung das "studienrechtliche Organ", also der Studiendekan, zuständig.

Es gilt:
UG § 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen [...] sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. [...]

Geringfügig abweichen heißt sie weichen nicht mehr als 20% ab. Solltest du ein Jahr oder ein Semester ins Ausland gehen, so empfehlen wir dir, dass du im Vorhinein zum Studiendekan gehst und fragst ob dir deine geplanten LVA angerechnet werden. Lass dir das auch schriftlich geben! Wenn du möchtest auch als Bescheid (UG § 78. (5)).

Ich habe eine Vorlesung gehört, die jetzt nicht mehr angeboten wird. Wie kann ich die Prüfung trotzdem noch ablegen?

Bis zu 3 Semester muss die Prüfung angeboten werden (unabhängig von den Lehrenden), wenn die Vorlesung länger her ist kannst du zum Beispiel deine/n Prof fragen, ob du die Prüfung trotzdem ablegen darfst.

TU-Satzung §16 (4) Prüfungen sind jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzuhalten.

Kann ich mein Studium unterbrechen?

Ja, kannst du jederzeit. Möchtest du aber weiter zum Studium zugelassen sein, so kannst du dich in bestimmten Fällen beurlauben lassen, allerdings darfst du dann keine Prüfungen ablegen:

TU-Satzung § 26. (1) Die Beurlaubung ist eine organisierte Unterbrechung des Studiums und in § 67 UG geregelt. Als Anlassfall gilt: 1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs-oder Zivildienstes, 2. Länger dauernde Erkrankung, 3. Schwangerschaft, 4. Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, 5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, 6. ein anderer gleichwertiger studienbehindernder Grund.
(2) Die Beurlaubung gilt immer für das Semester, in dessen Zulassungsfrist die Beurlaubung beantragt wird und ist je Anlassfall für höchstens zwei Semester möglich.

UG § 67. (2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.